Die neue Produktsicherheitsverordnung

Was Online-Händler über die Bereitstellung von Warn- und Sicherheitshinweisen wissen sollten.

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Die neue Produktsicherheitsverordnung

 

Die neue Produktsicherheitsverordnung 1025/2012 (General Product Safety Regulation – GPSR) bringt zahlreiche Anforderungen mit sich, die besonders den Online-Handel betreffen. Eine interessante und zugleich überraschende Anforderung findet sich in Artikel 19 Absatz d). Dieser fordert für Produkte, die online vertrieben werden, dass der Händler Sicherheitsinformationen auf seiner Verkaufsplattform bereitstellen muss. Was bedeutet das konkret für die Händler und wie können sie diese Regelung umsetzen?

 

Die Grundlage: Artikel 19 der GPSR

Artikel 19 der GPSR verpflichtet Wirtschaftsakteure, ihr Online-Produktangebot mit eindeutigen und gut sichtbaren Warnhinweisen oder Sicherheitsinformationen auszustatten. Im genauen Wortlaut heißt das:

Artikel 19

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

[…]

d)

etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.

Das bedeutet im Klartext: Alle Online-Händler sind verpflichtet, Sicherheitsinformationen zu den vertriebenen Produkten in die Produktbeschreibung ihres Online-Shops aufzunehmen.

Aktuell gibt es noch keinerlei weiterführende Informationen oder Guides, die den Gesetzestext näher erläutern. Der folgende Abschnitt soll Ihnen aber dabei helfen, die neue Regelung besser einzuordnen.

 

Welche Art von Begleitunterlagen sind gemeint?

Wir gehen davon aus, dass alle Unterlagen gemeint sind, die mit einem Produkt ausgeliefert werden. Dazu gehören auch Montageanleitungen und Bedienungsanleitungen. Das wiederum bedeutet, dass neben den Sicherheitshinweisen auf dem Produkt und der Verpackung auch sämtliche Sicherheitsinformationen aus der Betriebsanleitung bereitgestellt werden müssten.

 

In welcher Form müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen bereitgestellt werden?

Die genaue Form steht noch nicht fest. Auf den ersten Blick könnte eine mögliche Herangehensweise sein, die betreffenden Anleitungen einfach komplett anzuhängen. Allerdings legen erste juristische Einschätzungen aus der Praxis nahe, dass dies nicht die optimale Lösung ist und die Hinweise besser in die Produktbeschreibung integriert werden sollen.

 

Ab wann gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024. Da die Regelung unmittelbar gilt und keine Umsetzungsfrist vorgesehen ist, haben Händler nur begrenzt Zeit, ihre Prozesse anzupassen.

Empfehlungen zur Vorbereitung:

  • Bestandsaufnahme: Überprüfen Sie für alle Produkte in Ihrem Sortiment, ob relevante Sicherheitsinformationen vorliegen.
  • Kollaboration mit Lieferanten: Nehmen Sie Kontakt mit den Lieferanten auf, um ggf. fehlende Informationen frühzeitig anfordern zu können.
  • Anpassung der Produktbeschreibungen: Integrieren Sie Sicherheits- und Warnhinweise in Ihre Online-Angebote.
  • Technische Lösungen prüfen: Überlegen Sie, wie die Sicherheitsinformationen systematisch in Ihre Plattform integriert werden können.

 

Fazit: Vorbereiten auf eine unklare Zukunft

Die neue Produktsicherheitsverordnung wirft einige Fragen auf, die vermutlich erst durch zukünftige Leitlinien und Guides endgültig geklärt werden. Dennoch sollten Händler frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um mögliche Bußgelder und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Sollten Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Lars Kothes
Autor:
Blog post Lars Kothes